Jacqueline Hentschel gibt Tipps und Tricks zu atacama | PV
Mit der Anpassung im Gemeinsamen Rundschreiben vom 14.11.2023 gab es Änderungen im Bereich der Fristberechnung. Bis zu diesem Zeitpunkt war es möglich, in der atacama-Fristberechnung eines Antrags mit verkürzter Begutachtungsfrist parallel auch die Berechnung der 25-Arbeitstage-Frist vorzunehmen. Für den Zeitraum einer Verzögerung im Begutachtungsverfahren, den die Pflegekasse nicht zu vertreten hat, wird der Lauf der Frist gehemmt. Im o. g. Schreiben wird nun die neu hinzugekommene Verfahrensverzögerung definiert.
Diese „Verzögerung im Begutachtungsverfahren“ ist unmittelbare Folge eines vorangegangenen Hemmnisses, welche längstens bis zum Tag der Begutachtung den Lauf der Frist unterbricht (maximal 17 Tage). Hierdurch lässt sich die Berechnung der 25-Arbeitstage-Frist nicht mehr ohne Weiteres in der Fristberechnung eines Eilantrags abbilden, da für die Berechnung das abschließende Begutachtungsdatum aus der Nachuntersuchung berücksichtigt werden muss. Dies hat zur Folge, dass in BITMARCK_21c|ng neben dem Antrag mit der verkürzten Begutachtungsfrist zeitgleich ein zweiter Antrag für die Berechnung der 25-AT-Frist angelegt werden MUSS.
Darauf haben wir mit der vor Kurzem ausgerollten Version 3.4.8.00 reagiert: Wenn es neben dem Antrag für die 5-/10-AT-Frist auch einen Antrag für die 25-AT-Frist mit demselben Ausstell- und Eingangsdatum im Kassensystem gibt, werden beim Öffnen der Fristberechnung beide Anträge zusammengeführt und in der Berechnung dargestellt. Somit können im Formular beide Fristen berechnet werden, da sowohl das Begutachtungsdatum aus dem Antrag der 5-AT-Frist als auch das Datum aus der 25-AT-Frist berücksichtigt wird. Die „Verzögerung im Begutachtungsverfahren“ kann folglich wieder korrekt erfasst werden.
Gibt es Themen, die Sie näher interessieren, oder hätten Sie gerne weitere Tipps und Tricks zu atacama | PV? Dann wenden Sie sich einfach an vertrieb@atacama-kv.de.
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